Graffiti
Nicht immer ein schöner Anblick
Helmstedt, Magdeburger Tor – Richtung Innenstadt Foto privat (12.04.2025)
Straftäter werden selten festgestellt. Die Beweisanforderungen für Verurteilungen vor Gericht sind so hoch, dass sie nur ganz selten zu erfüllen sind. Die Täter wissen das und verüben ihre Sachbeschädigungen ungestört weiter. Zurück bleiben die Schmierereien.
Die Verantwortung für die öffentlichen Aussagen gehen auf die Eigentümer der Flächen über. Zeichen des Dritten Reiches in der Öffentlichkeit sind schon immer strafbar gewesen. Sie müssen unverzüglich entfernt werden, um einem Strafverfahren zu entgehen. Ein Strafverfahren wird sonst von Amts wegen eingeleitet.
Anders ist es bei beleidigenden Aussagen und Verleumdungen wie an der Straße "Magdeburger Tor“. Es ist der Haupteingang nach Helmstedt von Osten kommend.
Verursacher sind nicht bekannt und der Eigentümer beseitigt das Graffiti seit Jahren nicht. Er lässt die beleidigende Aussage auf die Öffentlichkeit wirken.
Über die Jahre hat sich die Rechtslage durch das "Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus
und der Hasskriminalität“ grundlegend geändert.
Der Schriftzug ist alt, aber die Hassaussage ist aktuell. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Der Strafrahmen ist im Falle einer Verleumdung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren – also erheblich. Erste Freiheitsstrafen (sog. Faeserurteil durch das AG Bamberg) sind bereits verhängt worden. Selbst, wenn kein Strafantrag gestellt wird, verbleibt eine Straftat.
Diese ist eine Störung der Öffentlichen Sicherheit, die geeignet ist, den Ruf unserer Stadt zu schädigen. Die zuständige Verwaltung sollte tätig werden.
Beitrag: Wolfgang Schmidt
Seit dem 17.05.2025 wurde diese Seite 40477 mal aufgerufen.